CORONAVIRUS UND DATENSCHUTZ

Zusammenfassung häufig gestellter Fragen im Kontext der Ausbreitung des Coronavirus 
Brigitte Münch, März 2020

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Wir wissen, dass sich der Fokus für viele unserer Kunden gerade schlagartig verschoben hat. Dennoch – oder gerade deshalb – möchten wir Ihnen unsere Unterstützung in sicherheits- und datenschutzrelevanten Fragen zusichern, insbesondere auch für solche, die in Ihrem Unternehmen aufgrund der veränderten Infrastruktur entstehen.

Einen ersten praktischen Überblick zu Datenschutzfragen in Zeiten der Coronakrise hat Brigitte Münch hier für Sie zusammengestellt.

Wir sind wie gewohnt für Sie erreichbar. Bleiben Sie gesund, geschützt und sicher.

Siehe auch den Artikel im KMU-Krisenmanager der Handelszeitung

Was Arbeitgeber und -nehmer wissen müssen

 

Datenschutz gilt auch in Corona-Zeiten

Gesundheitsdaten sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die Weiterreichung von solchen Informationen ohne rechtliche Grundlage stellt einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz dar. Gleichzeitig haben Unternehmen auch eine Sorgfalts- und Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Im Folgenden beleuchten wir die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Umgang mit dem Corona-Virus.

 

Arbeitgeber – Rechte und Pflichten

 

1. Muss ich eine mögliche Infektion eines Mitarbeiters den Behörden melden?

Nein. Nur Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien müssen infizierte Patienten den Behörden melden. Für andere Arbeitgeber besteht keine Meldepflicht. Die Meldung eines Verdachts- bzw. Krankheitsfalls an Gesundheitsbehörden könnte sogar eine Weitergabe von Gesundheitsdaten ohne Rechtsgrundlage darstellen und geahndet werden. 

 

2. Muss ich die Mitarbeiter des Unternehmens über einen infizierten Mitarbeiter im Unternehmen informieren?

Nur mit Zustimmung des Betroffenen. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Das Personal sollte daher grundsätzlich über einen Verdachts- oder Krankheitsfall (bestätigte Infektion) informiert werden. Die namentliche Nennung der betroffenen Person ist aber nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zugestimmt hat. Der Zugang zur Information ist auf den notwendigen Kollegenkreis zu beschränken. Die Information darf auch keine Folgen für das Arbeitsverhältnis haben. In jedem Fall muss ein Mitarbeiter umfassend über die beabsichtigte Offenlegung und Weiterverarbeitung informiert werden. Wir empfehlen dringend, dazu eine dokumentierte Einwilligung einzuholen. Natürlich sollten die Prozesse für die Bearbeitung von Krankheitsfällen innerhalb Ihres Unternehmens den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen und somit befolgt werden.

 

3. Muss ich Kontakte eines infizierten Mitarbeiters identifizieren und informieren?

Nein. Wenn Sie die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht haben, dass sich ein Kollege mit dem Virus infiziert haben könnte, haben Sie die Pflicht als Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern erfüllt. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, weitere Daten zu sammeln, um festzustellen, wer mit wem in Kontakt gekommen ist.

 

4. Darf ich Mitarbeiter über eine (mögliche) Infektion befragen?

Nur, falls das Unternehmen einer besonderen gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, wie zum Beispiel im Gesundheitsbereich oder der Gastronomie. Die Frage nach der Gesundheit der Mitarbeiter ist grundsätzlich Privatsache. Sollten Sie dennoch fragen, sind Mitarbeiter nicht verpflichtet, die Frage korrekt zu beantworten.

 

5. Muss ich Geschäftspartner über eine (mögliche) Infektion innerhalb meines Unternehmens informieren?

Nein, die Datenschutzbestimmungen verpflichten Sie nicht dazu. Die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Informationen besteht nur für Ärzte, Krankenhäuser und vergleichbare medizinische Berufe. Besteht jedoch eine Ansteckungsgefahr, kann sich eine Informationspflicht aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern ergeben. Wenn ein Unternehmen seine Geschäftspartner über einen Verdachtsfall informiert, sollte es beachten, dass der Name der möglicherweise infizierten Person nicht genannt werden darf und die gleichen Grundsätze wie bei der Information eigener Mitarbeiter gelten.


Mitarbeiter – Rechte und Pflichten

 

1. Muss ich meinen Arbeitgeber über eine (mögliche) Infektion mit dem Coronavirus informieren und/oder seine Fragen zu einer (möglichen) Infektion beantworten?

Grundsätzlich nein. Ausnahme: Wenn der Mitarbeiter oder der Arbeitgeber einer gesetzlichen Pflicht unterliegt. Dies ist beispielsweise der Fall bei Ärzten und Krankenhauspersonal oder im Gastgewerbe und Catering. Falls ein Arbeitnehmer gefragt wird, muss dieser über seine spezifische Pflicht zur Information unterrichtet werden. In dieser speziellen Situation der Verbreitung des Coronavirus sollten jedoch auch Arbeitnehmer aus anderen Bereichen, die keiner besonderen Informationspflicht unterliegen, zum Schutz von Kollegen und Kunden ihren Arbeitgeber über eine (mögliche) Infektion informieren. 

 

2. Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich mich in den letzten Wochen in einem Gebiet mit hohem Risiko aufgehalten habe?

Nein. Es steht jedem Mitarbeiter frei, diese Informationen im Interesse von Kollegen, Lieferanten und Kunden seinem direkten Vorgesetzten und/oder der Personalabteilung mitzuteilen. Die Bekanntgabe der Informationen durch den Arbeitnehmer darf keine negativen Folgen für das Anstellungsverhältnis haben. 

 

3. Wo muss ich eine (mögliche) Infektion melden?

Die Information über eine mögliche Infektion sollte den üblichen Abläufen im Krankheitsfall folgen, d.h. falls sich der Mitarbeiter entscheidet, über seinen Gesundheitszustand zu informieren, sollten er die direkten Vorgesetzten und/oder den verantwortlichen HR-Vertreter informieren. Bei den Informationen, die der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber offenlegt, handelt es sich um Gesundheitsdaten, die gesetzlich besonders geschützt sind. Dies bedeutet auch, dass jede weitere Information anderer Kollegen ausserhalb der direkten Berichtslinie und der Personalabteilung seiner ausdrücklichen Zustimmung bedarf. 

 

 

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